Informationen Gas- und Fernwärmepreisbremse

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Strom-, Gas- & Wärmepreisbremse für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023.
Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?
Die Energiepreisbremsen gelten ab März 2023, werden jedoch rückwirkend zum 01.01.2023 berücksichtigt.

 

Informationen zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme - Lieferungen (EWSG)

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember – Soforthilfe, welche aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

Berechtigte der Leistung sind zunächst Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. Für andere Kunden gelten zum Teil Sonderreglungen, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.

Berechnung des Betrages für die Einmalzahlung           
Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %. Bei einem Septemberabschlag z.B. in Höhe von 100 € erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 120 €.

Der Septemberabschlag war geringer durch z.B. kleinere Wohnung, möglichst kleiner Abschlag sollte erzielt werden. Gibt es die Möglichkeit einer Sonderregelung?            
Nein. Das Gesetz sieht dafür keine Sonderregelungen vor. Sie erhalten einen Entlastungsanspruch nur auf den im September prognostizierten Jahresverbrauch.

Wenn Sie einen Dauerauftrag haben:  
Reduzieren Sie bitte den Abschlag um die Höhe des Wärmeabschlags.

Wenn uns von Ihnen eine gültige Einzugsermächtigung vorliegt:
Sie brauchen nichts tun. Der Wärmeabschlag wird durch uns nicht eingezogen.

Wenn Sie Ihre Überweisung monatlich vornehmen:
Reduzieren Sie bitte den Abschlag um die Höhe des Wärmeabschlags.

Sonderreglungen bei Mietverhältnissen:

Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Vermieter.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Da die Soforthilfe unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus.

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:

die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:

die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3

Fernwärme

Die Versorgung mit Fernwärme über Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zählt zu einem der kostengünstigsten und effizientesten Arten der Wärmeversorgung. Die Stadt Schwentinental hatte sich schon 1994 zusammen mit der Wankendorfer Baugenossenschaft für die Versorgung der städtischen Liegenschaften, der Wohnblöcke der Wankendorfer sowie des Freibades dafür entschieden. An das rund 2,6 km lange Inselnetz sind mittlerweile ca. 226 Wohnungen sowie 12 weitere Gebäude angeschlossen. Zwei Gasmotoren mit je 210 kW el. Leistung erzeugen im Jahr ca. 5 GWh Wärme und rund 6% des in Schwentinental abgegebenen Stromes.

Die Fernwärmepreise sind über eine Preisgleitklausel an die Entwicklung des Gaspreises gekoppelt. Die aktuellen Preise entnehmen Sie bitte der angehängten Veröffentlichung.

Für Anfragen zu Hausanschlüssen steht Ihnen unsere Technik gern zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Henning Jahn

Meister Netzbetrieb Gas/Wasser/Wärme

Contracting

Die Stadtwerke Schwentinental bietet Ihnen die Übernahme und den Betrieb einer Wärmeerzeugungsanlage an. Sie als Kunde zahlen dann nur noch monatlich einen Wärmepreis und hben keinerlei Sorgen mit der Energiebeschaffung und Wartung der Anlage. Zur Absicherung der Finanzierung wird in der Regel eine Eintragung ins Grundbuch vorgenommen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Interesse haben.

Ihr Ansprechpartner

Sebastian Poth

Leiter Vertrieb und Kundenservice